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Mitglieder und Interessenten
§ 3 (1) Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, den Wohnsitz in Gelnhausen hat, mit den Zielen der Wählergruppe einverstanden ist und an deren Verwirklichung mitarbeiten will und keiner anderen politischen Partei angehört.
(2) Mitglieder erkennen die Satzung durch Ihre Unterschrift an, erklären schriftlich die Nichtmitgliedschaft in einer anderen Partei und werden innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung durch den Vorstand bestätigt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 (1) Interessenten sind alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ihren Wohnsitz in Gelnhausen haben und die sich für die Ziele der Wählergruppe interessieren, sporadisch oder dauerhaft zur Meinungsbildung innerhalb der Wählergruppe beitragen möchten, aber vorerst keinen Status als Mitglied anstreben. Die Anhörung der Interessenten zu Sachfragen ist ein entscheidendes Instrument der bürgerorientierten Politik der Wählergruppe.
(2) Interessenten binden sich in keiner Weise an die BÜRGER FÜR GELNHAUSEN (BG). Eine schriftliche Anerkennung der Satzung ist nicht erforderlich. Sie erklären mündlich Ihre Nichtmitgliedschaft in einer anderen Partei. Aus Gründen der Übersicht wird eine Interessentenliste geführt.
(3) Interessenten sind nicht berechtigt im Namen der BÜRGER FÜR GELNHAUSEN (BG) Erklärungen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber der Presse, abzugeben oder die BÜRGER FÜR GELNHAUSEN (BG) in sonstiger Weise nach außen zu vertreten.
(4) In Ausnahmefällen kann einem Interessent unter Abwägung der Gründe mit einfacher Mehrheit vom Vorstand der Status eines Mitglieds widerruflich zuerkannt werden. Er ist damit zur Vertretung der BÜRGER FÜR GELNHAUSEN (BG) in kommunalen Gremien berechtigt. Über diese Regelung ist eine Notiz anzufertigen.
Ende der Mitarbeit
§ 5 (1) Der Austritt eines Mitgliedes aus der Wählergruppe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(2) Interessenten können jederzeit Ihre informelle Mitarbeit durch mündliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied beenden.
Ausschluss
§ 6 (1) Ein Mitglied kann aus der Wählergruppe ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Gruppe verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein ausgeschlossenes Mitglied sollte unverzüglich sämtliche Mandate der BÜRGER FÜR GELNHAUSEN (BG) in kommunalen Gremien ablegen.
(2) Die Mitarbeit eines Interessenten kann jederzeit vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit verweigert werden, worüber eine schriftliche Notiz anzufertigen und die nächste Mitgliederversammlung zu informieren ist.
Beiträge
§ 7 (1) Ein finanzieller Beitrag kann von den Mitgliedern auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erhoben werden.
Organe
§ 8 (1) Die Organe der Wählergruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Vorstand
§ 9 (1) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem ersten Vorsitzenden
- der/dem Stellvertreter/in
- der/dem Kassierer/in.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Stellvertreter, jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung der Wählergruppe berechtigt.
§ 10 (1) Dem Vorstand obliegen die folgenden Aufgaben:
- Koordination der Arbeit in der Wählergruppe
- Terminierung und Planung der i.d.R. monatlichen Arbeitssitzungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Regelung der finanziellen Angelegenheiten
- Führen der Mitglieder- und Interessentenlisten
(2) Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht für Vorstandswahlen. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre; der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern oder dem gesamten Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Abberufung vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen ein Nachfolger zu wählen.
Mitgliederversammlung
§ 11 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe. Einmal jährlich
-möglichst im ersten Quartal- findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Alle zwei Jahre ist der Vorstand zu wählen. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Interesse der Wählergruppe erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 12 (1) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen mittels Brief, Fax oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 13 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen vorab auf der fristgerechten Einladung angekündigt werden.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung der Wählergruppe ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Erhebt ein Mitglied Einspruch gegen das vorgesehene Abstimmungsverfahren, so ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(4) Die Versammlung der Mitglieder ist beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder erschienen sind. Bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit wird innerhalb von maximal vier Wochen erneut eingeladen. Es entscheidet dann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Im Fall von Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vereinigen bei Vorstandswahlen zwei Kandidaten gleiche Stimmenanzahl auf sich, so ist eine Stichwahl vorzunehmen.
(6) Interessenten haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie können als stimmrechtslose Beobachter der Versammlung beiwohnen.
§ 14 (1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands alle zwei Jahre und bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
- Durchführung von Misstrauensabstimmungen
- Festlegung und Diskussion über aktuelle kommunalpolitische Arbeit
- jährliche Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands für die Abwicklung der finanziellen Geschäfte
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Behandlung von eingegangenen Anträgen
- Aufstellung der Kandidaten und deren Reihenfolge für die Kommunalwahl
- Aufstellung und Beschlussfassung der Ziele und Leitlinien der "BÜRGER FÜR GELNHAUSEN"
§ 15 (1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Ausübung der Mandate
§ 16 (1) Die Mandatsträger der "BÜRGER FÜR GELNHAUSEN" (BG) unterliegen keinem Fraktionszwang. Bei Abstimmungen entscheiden sie ausschließlich nach ihrem Gewissen.
(2) Nichtmitglieder können nur auf einer Liste der "BÜRGER FÜR GELNHAUSEN" kandidieren, wenn ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung für die jeweilige Person erfolgt.
(3) Veröffentlichungen sind grundsätzlich mit dem Vorstand abzustimmen.
Auflösung
§ 17 (1) Die Wählergruppe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die Wählergruppe aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Wählergruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Wählergruppe an die gemeinnützige Institution in Gelnhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gültigkeit
S (1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2004 beschlossen. Die Satzung vom 18. Februar 1998 ist gegenstandslos.
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